Schenkung

Schenkung

Bei der Schenkung einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung etc.) gehen der Geschenkgeber und der Geschenknehmer miteinander einen Vertrag ein. Sie benötigen einen solchen Vertrag, wenn Sie vorhaben, Ihr Eigentum jemand anderem zu schenken, dies aber nicht sofort tun wollen. Um wirksam zu werden, muss die Schenkung vom Geschenknehmer angenommen werden. Hier gilt es, bestimmte Formvorschriften zu wahren.

Bei dieser Art von Verträgen sind wir Ihre Spezialisten mit umfassendem Fachwissen. Wir wissen, was zu beachten ist und welche Formulierungen und Regelungen unbedingt von Nöten sind. Auch sind wir als Ihre Berater dafür da, Sie vor übereilten Schritten zu schützen. Vertrauen Sie uns. Wir sorgen dafür, dass alles zu Ihrer vollsten Zufriedenheit ausgeführt wird.

  • umfassendes Erstgespräch
  • sorgfältige Beratung
  • individuelle Vertragslösungen

In einem Erstgespräch besprechen wir alle wesentlichen Details und beraten Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Verschiedene Mechanismen, wie lebenslange Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, aber auch Veräußerungs- und Belastungsverbote können zugunsten des Geschenkgebers vereinbart werden. Wird das Eigentumsrecht für den Geschenknehmer im Grundbuch einverleibt, sind diese daher zu berücksichtigen.

Gerne wird bei Liegenschaften innerhalb der eigenen Familie eine Schenkung als vorweggenommene Erbfolge vereinbart. So können Sie Ihren Angehörigen Eigentum an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung übertragen, und zwar genauso, wie Sie es sich wünschen. Da die Schenkung im Familienkreis in der Grunderwerbsteuer begünstigt ist, stellt es eine empfehlenswerte Möglichkeit dar, die Verteilung des Liegenschaftsvermögens bereits zu Lebzeiten zu regeln und vorzunehmen.

Wir beraten Sie im Zuge der Vertragserrichtung selbstverständlich hinsichtlich steuerlicher Konsequenzen der Schenkung, insbesondere in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und die Immobilienertragsteuer. Auch erhalten Sie von uns eine Beratung zu den erbrechtlichen Konsequenzen, wie die Anrechenbarkeit der Schenkung auf Erb- oder Pflichtteile der Geschenknehmer.

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